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Welche Verträge sind bei einer Gründung sinnvoll?

Der Dschungel an Verträgen und Klauseln und Absprachen bei einer Gründung ist vielfältig und keiner hat so wirklich Lust sich damit zu beschäftigen. Wieso auch? Die Geschäftsidee hat bei einer Gründung um Kopf der Gründer:innen Vorrang. Und dies auch zu guter Recht. Allerdings lassen sich bereits bei Gründung schon viele Weichen für die Zukunft des Unternehmens stellen. Denn Abseits von dem allseits bekannten Gesellschaftsvertrag bzw. Satzung gibt es viele andere Verträge.

 

 

Gesellschaftsvertrag (bzw. Satzung)

 

Der Gesellschaftsvertrag ist das Fundament jeder Gesellschaft. Er regelt die Beziehung, also die Rechte und Pflichten, der Gesellschaft zu den Gesellschafter:innen. Mitunter werden in der Satzung die Rechtsform, der Sitz der Gesellschaft und das Stammkapital (bzw. Grundkapital) und die Einlagen geregelt. 

In ihm finden sich aber auch Regelungen zu den Stimmrechten und Entscheidungsprozessen, zur Gewinn- und Verlustverteilung und zum Eintritt und Austritt neuer Gesellschafter:innen. Freilich sind den Regelungen hier keine Grenzen gesetzt. Wichtig ist allerdings, dass der Gesellschaftsvertrag (Satzung) im Handelsregister veröffentlicht wird und öffentlich einsehbar ist. 

Zudem muss der Gesellschaftsvertrag notariell beurkundet werden.

 

 

Gesellschaftervereinbarung

 

Die Gesellschaftervereinbarung wird oft mit dem Gesellschaftsvertrag gleichgesetzt. Doch ist dies ein grober Fehler. Denn anders als der Gesellschaftsvertrag regelt die Gesellschaftervereinbarung die Beziehung und die Rechte und Pflichten der Gesellschafter:innen untereinander. Hierin werden in der Regel Regelungen zur Stimmrechtsbindung, Exit-Klauseln, Vesting etc. geregelt. Auch hier sind dem Umfang keine Grenzen gesetzt. Als Anhang findet sich meist noch die Ordnung der Geschäftsführung oder des Aufsichtsrats oder Poolingvereinbarungen etc. Die Gesellschaftervereinbarung wird nicht veröffentlicht. Eine notarielle Beurkundung ist nur in manchen Fällen geboten.

Spätestens bei der Aufnahme von Investor:innen-Geldern wird eine Gesellschaftervereinbarung als Teil des Beteiligungsvertrages abgeschlossen.

 

 

Geschäftsführer:innenvertrag

 

Die Geschäftsführung wird bereits bei Gründung organschaftlich bestellt. Hierfür ist kein Vertrag notwendig. Dies geschieht durch Beschluss der Gesellschafter:innen in der ersten Gesellschafterversammlung. Gehalt auszahlen dürfen sich Geschäftsführer:innen erst, wenn sie durch einen (Geschäftsführer)Anstellungsvertrag die Grundlage hierfür getroffen haben. Dieser muss fremdüblich sein. Es werden in der Regel die Vergütung, die Haftung sowie die Kündigung hierin geregelt. Auch hier gibt es potential viel mehr in den Vertrag aufzunehmen.

 

 

AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen)

 

Egal ob diese auf der Website veröffentlicht, im Gebäude ausgehangen oder gegenüber den Kunden ausgehändigt werden, sind wasserdichte AGB ein muss. Hierin wird alles bzgl. Der rechtlichen Beziehungen zu Kunden oder Geschäftspartner:innen geregelt. Selbst wiederverwendete Vertragsmuster, die den Kunden einzeln ausgehändigt werden, sind in der Regel AGB. Hier ist Fingerspitzengefühl gefragt. Denn das AGB-Recht wird durch die Rechtsprechung laufend weiterentwickelt und birgt viele Tücken.

 

 

Datenschutzerklärung

 

Ist es heutzutage noch möglich ein Unternehmen zu führen ohne Daten zu verarbeiten? Es ist auf jedenfall sehr schwer geworden. Damit sensible Daten von Kunden, Geschäftspartner:innen und Mitarbeiter:innen verarbeitet werden dürfen (dazu zählt auch ein CRM) bedarf es einer Datenschutzerklärung.

Arbeitsverträge

Sobald die ersten Mitarbeitenden eingestellt werden, sollten schriftliche Arbeitsverträge her. Gehalt, Gehaltsbestandteile, aber auch Arbeitszeiten, Stundenanforderungen, Urlaub und Kündigungsregelungen sind Bestandteil. 

 

 

Lassen Sie sich gerne beraten, was für Ihr Unternehmen sinnvoll ist.