· 

Haftungsrisiken für die GmbH‑Geschäftsführung – kompakter Überblick

Die Stellung der Geschäftsführerenden einer GmbH oder einer UG (haftungsbeschränkt) ist mit erheblichen persönlichen Haftungsrisiken verbunden. Diese Risiken bestehen bereits in der Gründungsphase, erstrecken sich über den laufenden Geschäftsbetrieb und verschärfen sich in der wirtschaftlichen Krise bis hin zur Insolvenz. Trotz der Haftungsbeschränkung der Gesellschaft können Geschäftsführende in zahlreichen Konstellationen persönlich und mit ihrem Privatvermögen in Anspruch genommen werden. Der folgende Leitfaden gibt einen strukturierten Überblick über die wesentlichen Haftungsquellen und zeigt Maßnahmen zur Haftungsvermeidung auf. Dies soll nur ein informatorischer Überblick sein und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.

Erfahren Sie, welche persönlichen Haftungsrisiken Geschäftsführer:innen einer GmbH oder UG wirklich tragen – von der Gründungsphase über den laufenden Geschäftsbetrieb bis zur Insolvenz. Unser Leitfaden zeigt die wichtigsten Pflichten, Haftungsfallen und Schutzmöglichkeiten für eine rechtssichere Unternehmensführung.

I. Haftung in der Gründungsphase

 

1. Vorgründungsgesellschaft

 

Vor der Eintragung der GmbH oder UG in das Handelsregister existiert die Gesellschaft rechtlich noch nicht (§ 11 Abs. 1 GmbHG). In dieser Phase besteht eine GbR, deren Gesellschafter:innen die künftigen Gesellschafter:innen der GmbH sind. Der Unternehmenszweck dieser GbR ist primär auf die Errichtung einer GmbH gerichtet. Erfordert die beabsichtigte Tätigkeit nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb, kann eine offene Handelsgesellschaft (OHG) vorliegen. In beiden Fällen haften die Gesellschafter:innen persönlich, unbeschränkt und gesamtschuldnerisch mit ihrem Privatvermögen für sämtliche Verbindlichkeiten der Vorgründungsgesellschaft.

 

2. Vorgesellschaft (Vor‑GmbH / Vor‑UG)

 

Mit Abschluss des notariellen Gesellschaftsvertrags entsteht eine Vorgesellschaft als Gesellschaft eigener Art (sui generis – d.h. ein Gesellschaftstypus, der nicht gesetzlich festgelegt ist). Diese Vorgesellschaft besteht vom Notartermin bis zur Eintragung in das Handelsregister. Auf sie finden die Vorschriften des GmbH‑Rechts weitgehend Anwendung. Das Vermögen der Vorgesellschaft ist vom Privatvermögen der Gesellschafter:innen zu trennen. Gleichwohl bestehen in dieser Phase besondere Haftungsrisiken für Geschäftsführende.

 

3. Handelndenhaftung nach § 11 Abs. 2 GmbHG

 

Tritt eine Vorgesellschaft bereits am Markt auf, etwa als „GmbH i. G.“ oder „UG (haftungsbeschränkt) i. G.“, stellt sich die Frage, wer für die eingegangenen Verpflichtungen haftet. Nach § 11 Abs. 2 GmbHG haften die Gesellschafter:innen, die vor der Eintragung der Gesellschaft im Namen der GmbH oder UG handeln, persönlich und gesamtschuldnerisch für die eingegangenen Verbindlichkeiten. Die Haftung setzt eigenes, aktives rechtsgeschäftliches oder rechtsgeschäftsähnliches Handeln voraus. Gründer:innen und Gesellschafter:innen sollten daher Umfang und Art der vor Eintragung eingegangenen Verpflichtungen sorgfältig planen und dokumentieren.

 

II. Geschäftsführendenhaftung im laufenden Geschäftsbetrieb

 

1. Sorgfaltspflicht nach § 43 Abs. 1 GmbHG

 

Nach § 43 Abs. 1 GmbHG haben die Geschäftsführenden in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt einer ordentlichen Geschäftsperson (traditioneller Gesetzeswortlaut: „Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes“) anzuwenden. Es gilt ein objektiver Maßstab. Persönliche Unerfahrenheit entlastet nicht. Entscheidend ist, wie eine sorgfältige, gewissenhafte und erfahrene geschäftsführende Person in der konkreten Situation gehandelt hätte. Geschäftsführende müssen sich daher über ihre gesetzlichen Pflichten informieren, den Geschäftsbetrieb angemessen organisieren und überwachen sowie Risiken frühzeitig erkennen und steuern.

 

2. Innenhaftung nach § 43 Abs. 2 GmbHG

 

Verletze Geschäftsführende ihre Pflichten schuldhaft, haftet sie (persönlich) der Gesellschaft auf Schadensersatz (§ 43 Abs. 2 GmbHG). Die Haftung setzt Vorsatz oder Fahrlässigkeit voraus. Vorsätzlich handelt, wer mit Wissen und Wollen des Erfolgs im Bewusstsein der Rechts- oder Pflichtwidrigkeit diesen herbeiführt. Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht lässt. Leichte Fahrlässigkeit liegt bei einfacher Sorgfaltspflichtverletzung vor. In der Rechtsprechung ist umstritten, inwieweit eine Haftungsbegrenzung für fahrlässige Pflichtverletzungen gegenüber der Gesellschaft zulässig ist. Eine Milderung kommt, wenn überhaupt, nur in engen Grenzen und regelmäßig nur durch entsprechende Satzungsregelungen in Betracht.

Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die Geschäftsführenden setzt einen Gesellschafterbeschluss voraus (§ 46 Nr. 8 GmbHG). Im Grundsatz kann die Gesellschaft auf Ansprüche verzichten. Erkennbare Ansprüche entfallen mit der Entlastung der Geschäftsführenden durch die Gesellschafterversammlung (§ 46 Nr. 5 GmbHG). Die Haftung nach § 43 GmbHG verjährt regelmäßig in fünf Jahren ab Eintritt des Schadensereignisses.

Geschäftsverteilung und Überwachungspflichten

Sind mehrere Geschäftsführende bestellt, kann durch eine wirksame Geschäftsverteilung (üblicherweise in einer Ordnung der Geschäftsführung) eine Zuständigkeitsabgrenzung erreicht werden. In diesem Fall haftet ein Geschäftsführender grundsätzlich nicht für Fehler im Zuständigkeitsbereich eines anderen Geschäftsführenden. Voraussetzung ist jedoch eine klare und gelebte Zuständigkeitsordnung. Unabhängig davon trifft jeden Geschäftsführenden eine allgemeine Überwachungs‑ und Informationspflicht. Sie müssen sich regelmäßig über die wesentlichen Vorgänge in allen Geschäftsbereichen unterrichten. Erkennen Sie Pflichtverletzungen von Mitgeschäftsführenden, müssen sie einschreiten. Unterlassen sie dies, kann sie eine eigene Haftung treffen.

 

III. Kapitalerhaltung und Zahlungen an Gesellschafter

 

1. Verbot der Auszahlung aus dem Stammkapital

 

Geschäftsführende sind für den Schutz des Stammkapitals verantwortlich. Nach § 30 GmbHG dürfen an die Gesellschafter:innen keine Leistungen aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen erfolgen. Verstoßen Geschäftsführende gegen dieses Verbot, haften sie der Gesellschaft auf Ersatz (§ 43 Abs. 3 GmbHG). Dies betrifft nicht nur offene Ausschüttungen, sondern auch verdeckte Entnahmen, etwa unangemessen hohe Vergütungen oder unsichere Darlehen an Gesellschafter:innen.

 

2. Zahlungen, die zur Insolvenzreife führen oder nach Insolvenzreife erfolgen

 

Leisten Geschäftsführende Zahlungen, die zur Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung führen oder nach Eintritt eines Insolvenzgrundes erfolgen, droht eine persönliche Ersatzpflicht nach § 15b InsO. Erfasst sind alle Zahlungen, die die Insolvenzmasse schmälern und die Gläubiger benachteiligen können. Zulässig sind nur solche Zahlungen, die mit der Sorgfalt einer ordentlichen Geschäftsleitung (traditioneller Gesetzeswortlaut: „Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters“) vereinbar sind, etwa zur Erhaltung des Unternehmenswertes oder zur Vermeidung größerer Schäden. In der Praxis ist eine sorgfältige Dokumentation der Entscheidungsgrundlagen unerlässlich.

 

IV.  Sozialversicherungsbeiträge und Steuerhaftung

 

1. Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen

 

Die Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen ist ein besonders haftungsträchtiger Bereich. Nach § 266a StGB macht sich strafbar, wer Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung vorenthält. Neben der strafrechtlichen Verantwortung können die zuständigen Sozialversicherungsträger die Geschäftsführenden persönlich auf Zahlung in Anspruch nehmen. Gerade in der Krise der Gesellschaft müssen Sozialversicherungsbeiträge daher höchst priorisiert werden.

 

2. Haftung für Steuern nach § 69 AO

 

Geschäftsführende sind für die steuerlichen Pflichten der Gesellschaft verantwortlich. Werden Steuern vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder abgeführt, können die Geschäftsführenden nach § 69 AO persönlich in Anspruch genommen werden. Dies betrifft insbesondere Lohnsteuer, Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer. Die Haftung umfasst regelmäßig auch Säumniszuschläge und Zinsen. Bereits das Unterlassen, sich bei Amtsantritt mit den elementaren steuerlichen Pflichten vertraut zu machen, kann als grobe Fahrlässigkeit gewertet werden.

 

V. Haftung in der Krise und Insolvenz

 

1. Früherkennung von Insolvenzgründen

 

Jede Kapitalgesellschaft kann in eine wirtschaftliche Schieflage geraten. Geschäftsführende sind verpflichtet, die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft laufend zu beobachten. Sie müssen insbesondere prüfen, ob Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung im Sinne der Insolvenzordnung vorliegen. Dazu ist eine laufende Liquiditätsplanung, eine zeitnahe Buchführung und eine sorgfältige Analyse der Bilanz erforderlich. Bei Zweifeln sollte unverzüglich fachkundiger Rat eingeholt werden.

Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO

Tritt ein Insolvenzgrund ein, müssen Geschäftsführende ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber innerhalb von drei Wochen, Insolvenzantrag stellen (§ 15a InsO). Wird der Antrag verspätet gestellt oder ganz unterlassen, drohen strafrechtliche Konsequenzen und eine persönliche Haftung gegenüber Gläubigern aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 15a InsO. Die Staatsanwaltschaft prüft Insolvenzantragspflichtverletzungen häufig frühzeitig im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen.

 

2. Zahlungen nach Insolvenzreife

 

Nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung sind Geschäftsführende verpflichtet, Zahlungen an Gläubiger grundsätzlich zu unterlassen, sofern sie nicht ausnahmsweise mit der Sorgfalt einer ordentlichen Geschäftsleitung (traditioneller Gesetzeswortlaut: „Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters“) vereinbar sind. Andernfalls besteht eine persönliche Ersatzpflicht nach § 15b InsO. Die Feststellung des genauen Zeitpunktes der Insolvenzreife ist oftmals schwierig, wird aber von Gerichten und Insolvenzverwaltern im Nachhinein sehr genau geprüft.

Verlust der Hälfte des Stammkapitals

Sinkt das Eigenkapital auf weniger als die Hälfte des Stammkapitals, haben die Geschäftsführende nach § 49 Abs. 3 GmbHG unverzüglich eine Gesellschafterversammlung einzuberufen und den Gesellschafter:innen den Verlust anzuzeigen. Ziel ist, den Gesellschafter:innen rechtzeitig eine Reaktionsmöglichkeit zu geben, etwa durch Sanierungsmaßnahmen oder Kapitalmaßnahmen. Die Verletzung dieser Pflicht kann sowohl haftungsrechtliche als auch strafrechtliche Konsequenzen haben.

 

VI. Buchführung, Bilanz und Steuerstrafrecht

 

Geschäftsführende sind für eine ordnungsgemäße Buchführung und die zeitgerechte Aufstellung des Jahresabschlusses verantwortlich. Der Jahresabschluss bildet die Grundlage für die Besteuerung. Fehlerhafte oder bewusst unrichtige Bilanzen können zu einer Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung nach §§ 369 ff. AO führen. Auch in Krisenzeiten entbindet ein angespanntes Budget nicht von der Pflicht, qualifizierte Hilfe in Anspruch zu nehmen, wenn die Geschäftsführung selbst nicht über ausreichende Fachkenntnisse verfügt.

 

VII. Persönliche Absicherung durch Versicherungen

 

Zur Reduzierung des finanziellen Risikos können Geschäftsführende eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung (D&O‑Versicherung oder Diensthaftpflichtversicherung) abschließen. Diese kann Schadensersatzansprüche der Gesellschaft oder Dritter wegen Vermögensschäden aus fahrlässigen Pflichtverletzungen abdecken. Vorsätzliche Pflichtverletzungen sind in der Regel vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Darüber hinaus kann das Unternehmen eine Vertrauensschadenversicherung abschließen, die bestimmte Schäden aus pflichtwidrigem Verhalten abdeckt. Geschäftsführende sollten Deckungsumfang, Ausschlüsse und ihre Beteiligungshöhe sorgfältig prüfen.

 

 

Sie brauchen eine individuelle Haftungsberatung?

kontaktieren Sie UPSTRAGT legal für ein vertrauliches und kostenloses Erstgespräch